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Benutzerordnung

Die Benutzerordnung bezieht sich auf die aktuelle Satzung und Gebührensatzung der KVHS Weimarer Land. Diese sind auch in der Geschäftsstelle und den Außenstellen einzusehen. Die Dauer einer Unterrichtsstunde (UE) entspricht 45 Minuten. Die Mindestteilnehmerzahl bei allen Veranstaltungen beträgt in der Regel 8 Personen.

Anmeldung

Die verbindliche Anmeldung für alle Veranstaltungen erfolgt schriftlich mit dem Anmeldeformular der KVHS Weimarer Land. Die Anmeldeformulare erhalten Sie

Die Anmeldung verpflichtet zur Gebührenzahlung.

Abmeldung

Eine Abmeldung muss bis spätestens 3 Werktage vor Kursbeginn in der KVHS-Geschäftsstelle bzw. bei den Außenstellenleitern/innen schriftlich vorliegen. Abmeldungen bei Kursleiter/innen sind nicht rechtskräftig.

Gebühren

Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht nach Eingang der Anmeldung, spätestens mit Beginn der Teilnahme an einer Veranstaltung der Volkshochschule.
Die Bezahlung einer Veranstaltung erfolgt auf der Grundlage eines einmaligen Abbuchungsauftrages. Die Gebühr wird nach Veranstaltungsbeginn abgebucht.
Die Gebühren werden mit Beginn der Veranstaltung fällig. Einzelveranstaltungen werden zum Termin bar kassiert. Teilnehmende, die in einen zu 20 % schon gelaufenen Kurs einsteigen, bezahlen nur die Reststunden. Bei Gruppen mit weniger als 8 Teilnehmenden wird die Teilnehmergebühr zu Kursbeginn neu kalkuliert. Ist ein Bankeinzug trotz vorheriger Zusage nicht möglich, so werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Kostenfreie Teilnahmebescheinigungen werden auf Antrag der Kursleiter/innen ausgestellt.

Für den Fall, dass die Leistungen des Kreises Weimarer Land der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa auf Grund gesetzlicher Änderungen oder Feststellung der Finanzverwaltung), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr/das zu entrichtende Entgelt um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. (Vgl. Dienstanweisung Nr. 4-2019 des Landratsamtes Weimarer Land, §4 Abs. 3a)

Datenschutz

Die von Ihnen in der Anmeldung erhobenen persönlichen Daten, einschließlich der Daten für die VHS-Statistik, sowie die erforderlichen Angaben zur kassenmäßigen Abrechnung werden in einer automatischen Datei für die Kreisverwaltung gespeichert.
Rechtsgrundlage ist das Thüringer Datenschutzgesetz. Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht statt.

Hausordnung

Die Kreisvolkshochschule nutzt außer eigenen Unterrichtsräumen auch Räume in staatlichen Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden des Landkreises. Bitte behandeln Sie die Räume schonend und beachten Sie die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätten.

Haftung

Der Kreis Weimarer Land übernimmt für die Teilnehmer/innen aller Veranstaltungen der Volkshochschule und ihrer Außenstellen keine Haftung für selbstverschuldete Unfälle. Eine weitergehende Haftung, besonders für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, ist ausgeschlossen.

Ferien

Während der Schulferien findet in der Regel kein Unterricht statt.


Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land

Aufgrund der §§ 87 Abs. 1 und 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16.08.2003 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 25.11.2004 (GVBl. S. 853); §§ 2; 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285; 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889); § 3 (2) des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThEBG) vom 23. April 1992 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch ÄndG vom 27. November 1997 (GVBl. S. 425) sowie des § 6 der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule des Landkreises Weimarer Land vom 01.08.2001 erlässt der Kreis Weimarer Land nachfolgende 1. Änderungssatzung:

§1 Allgemeines

(1) Die Kreisvolkshochschule (KVHS) erhebt für die von ihr erbrachten Leistungen Gebühren.

(2) Bei der Durchführung der Kurse wird im Hinblick auf die Gebührenhöhe grundsätzlich das Prinzip der Honorardeckung angestrebt.

§2 Teilnehmergebühren

(1) Die Höhe der Gebühr für die einzelnen Angebote der KVHS richtet sich nach erforderlichen Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere die Zahl der Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde erstreckt sich über 45 Min.) und der Teilnehmer/innen sowie die Aufwendungen hinsichtlich der Schaffung der sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung bestimmter Aufgaben.

(2) Für eine Unterrichtseinheit (45 Min.) wird in den Kursen und Einzelveranstaltungen (nachfolgend Lehrveranstaltungen) eine Gebühr zwischen 2,00 € und 8,00 € erhoben.

(3) Die KVHS setzt die Gebühren in den Fällen § 2 (2) vor Beginn eines jeden Semesters auf der Grundlage der Gebührensatzung fest.

(4) Wird die durch das ThEBG und seine Durchführungsbestimmungen vorgegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Leiter der KVHS in Ausnahmefällen entscheiden, ob die Lehrveranstaltung abgesagt oder die Teilnehmergebühr honorardeckend berechnet wird. In solchen Fällen darf der Rahmen des § 2 (2) überschritten werden.

(5) Bei ausgewählten Lehrveranstaltungen (z.B. Prüfungen, Studienfahrten und –reisen) berechnet sich der Gebührensatz nach den entstehenden Aufwendungen.

(6) Für ausgegebenes Unterrichtsmaterial in Form von Kopien wird ein differenzierter Betrag zwischen 0,10 € und 0,15 € pro Blatt erhoben. Bei länger als einen Monat dauernden Kursen kann ein pauschaler Betrag erhoben werden. Die Kosten für Lehr- und Arbeitsbücher sind von den Teilnehmern zu tragen.

(7) Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung des Leiters der KVHS in nachfolgenden Fällen gebührenfrei angeboten werden:

  • für die Durchführung der Veranstaltungen besteht ein besonderes öffentliches Interesse,
  • die Veranstaltungen sind speziell für Zielgruppen aus bildungsbenachteiligten oder sozial schwachen Bevölkerungsschichten geplant,
  • die Veranstaltungen dienen der Gewinnung neuer Teilnehmer.

(8) Mit dem Ziel einer präziseren Festlegung des Kenntnisstandes kann Interessenten durch die jeweiligen Fachbereichleitung eine einstündige Hospitation in ausgewählten Lehrveranstaltungen – vorbehaltlich der bereits erreichten Teilnehmermindestzahl – gewährt werden.

§3 Gebührenpflicht – Gebührenschuldner – Fälligkeit – Zahlungserleichterungen

(1) Eine Anmeldung wird mit der Bekanntgabe des Lehrveranstaltungstermins durch die KVHS verbindlich. Mit der Anmeldung entstehen die Gebühren in voller Höhe. Die Gebühren werden grundsätzlich vor dem Beginn einer Lehrveranstaltung fällig. Die Teilnehmergebühren sollen möglichst bargeldlos beglichen werden. Dies gilt auch für den Erwerb eines Geschenkgutscheines zur Teilnahme an den KVHS-Lehrveranstaltungen.

(2) Gebührenschuldner ist diejenige natürliche Person, die Teilnehmer/in an der jeweiligen Veranstaltung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land ist. Bei minderjährigen Teilnehmern sind deren gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet.

(3) Für länger als einen Monat dauernde Lehrveranstaltung mit Kursgebühren ab 80 € werden auf Antrag durch die KVHS Ratenzahlungen bewilligt. In begründeten Härtefällen (Erwerbslose, Sozialhilfeempfänger, Schulabgänger ohne Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz) kann der KVHS-Leiter Ratenzahlungen bewilligen. Für ausgewählte Angebotsreihen kann ein Abonnement gekauft werden.

(4) Aus Gründen der Teilnehmergewinnung und vorbehaltlich freier Plätze kann ein späterer Einstieg in die Kurse gewährt werden, wenn der Kursleiter und der Leiter der KVHS damit einverstanden sind. Ist der Kurs bis zu 20 % abgelaufen, kann die Gebühr auf die tatsächlich zu besuchenden Stunden reduziert werden.

(5) Den Teilnehmern können der regelmäßige Besuch sowie geleistete Zahlungen bescheinigt werden.

(6) Die Gebühren für Einzelveranstaltungen können beim Einlass entrichtet werden.

(7) Bei Gebührenmahnung gilt die Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

4 Gebührenrückerstattung

(1) Kursgebühren werden ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung rückerstattet,

  • in voller Höhe, wenn ein Kurs durch die KVHS abgesagt wird oder der Teilnehmer sich fristgerecht abgemeldet hat,
  • anteilig, wenn ein begonnener Kurs durch die KVHS eingestellt wird.

(2) Erkrankt ein Kursteilnehmer und hat nicht mehr als 20% der Unterrichtsstunden zusammenhängend wahrgenommen, wird ihm das Recht eingeräumt, den abgebrochenen Kurs vollständig zu wiederholen – vorbehaltlich dessen erneuten Zustandekommens sowie der bereits erreichten Mindestteilnehmerzahl. Dauer und Inhalte müssen dem abgebrochenen Kurs entsprechen. Die Kurswiederholung muss der Teilnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Kursabbruch schriftlich mit entsprechendem Nachweis beantragen. Der Anspruch auf Kurswiederholung aus Krankheitsgründen erlischt nach 2 Folgesemestern, bezogen auf den Zeitpunkt des Kursabbruches. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht.

(3) Ein Rücktritt von der Anmeldung ist möglich, wenn

  • eine Abmeldung 3 Arbeitstage vor dem Kursbeginn der Geschäftsstelle Apolda bzw. dem jeweiligen Außenstellenleiter vorliegt,
  • zum ersten Kurstermin eine Erkrankung nachgewiesen wird. Der Nachweis muss schriftlich erbracht werden. Das Nichterscheinen zum Kurs aus anderen Gründen gilt nicht als Abmeldung.

Sonstige Festlegungen

Diese Gebührensatzung kann entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Landkreis nach Empfehlung des Kreisvolkshochschulbeirates und des Bildungs-, Kultur- und Sportausschusses durch den Kreistag geändert werden.

Artikel 2
Diese 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Apolda, den 06. April 2005
Münchberg, Landrat
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 03/05 vom 21. Mai 2005


Satzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land

Aufgrund der §§ 87 Abs. 1 und 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der NB vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73) und auf der Grundlage des § 3 (2) des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThEBG) vom 23. April 1992 (GVBl. S 148), zuletzt geändert durch ÄndG vom 27. November 1997 (GVBl. S 425) erläßt der Kreis Weimarer Land folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Kreisvolkshochschule (KVHS) ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung des Kreises Weimarer Land, die in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landkreises die Aufgaben der Erwachsenenbildung gemäß Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) vom 23.04.1992 - GVBl. S. 148 - geändert durch ÄndG vom 27.11. 1997 – GVBl. S. 425 - wahrnimmt. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Apolda.

(2) Die Kreisvolkshochschule vertritt den Kreis Weimarer Land in seiner Mitgliedschaft im Thüringer Volkshochschulverband e.V. .

(3) Die Kreisvolkshochschule arbeitet im Interesse ihrer Aufgabenerfüllung mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung sowie Kultur- und Kunstvereinen sowohl im Kreisgebiet als auch überregional in freier Partnerschaft zusammen.

(4) Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Kreisvolkshochschule hat die Aufgabe, durch bedarfsgerechte Bildungsangebote dem einzelnen – unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Bildung, sozialen und beruflichen Stellung, politischen oder weltanschaulichen Orientierung und Nationalität – die Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zu ermöglichen. Sie bietet damit allen Erwachsenen die Chance, sich durch lebenslanges Lernen zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben zu befähigen. Als öffentliche Einrichtung steht die KVHS jedem Bürger offen.

(2) Durch das Errichten von Außenstellen im Landkreis ist ein flächendeckendes, bürgernahes Angebot der Erwachsenenbildung zu gewährleisten. Arbeitsweise, Organisation und Finanzierung dieser Außenstellen sind in einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und den entsprechenden Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie kreisangehörigen Städten und Gemeinden festzuschreiben.

§ 3 Zuständigkeitsfestlegungen

(1) Die Kreisvolkshochschule untersteht dem Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung und Kulturpflege des Kreises Weimarer Land.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der Kreisvolkshochschule werden von der Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule wahrgenommen.

(3) Der Leiter der Kreisvolkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Einrichtung. In diesem Sinne werden ihm insbesondere nachfolgende Aufgaben zugewiesen:

  • die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle in der Kreisstadt Apolda sowie die Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der Außenstellen in den Zentren der Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landkreises,
  • die Anleitung der in der Kreisvolkshochschule eingesetzten hauptberuflichen Mitarbeiter sowie der als freie Mitarbeiter tätigen Außenstellenleiter,
  • die Aufstellung des Arbeitsprogrammes für das Schuljahr und des Haushaltsvoranschlages der Kreisvolkshochschule,
  • die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbereichsleitern,
  • die Verfügung über die im Haushaltsplan der Kreisvolkshochschule bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der Honorarordnung und Gebührensatzung,
  • die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die Kreisvolkshochschule,
  • die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Kreisvolkshochschule,
  • die Zusammenarbeit mit dem Thüringer Volkshochschulverband e.V. sowie sonstigen für die Erwachsenenbildung relevanten Organisationen und Behörden,
  • die Öffentlichkeitsarbeit für das gesamte Kreisgebiet und die Erfassung der Nachfrage im Interesse der Aktualisierung der Angebote,
  • die Erstellung von Arbeitsberichten und Protokollen für den Kreisvolkshochschulbeirat.

§ 4 Kursleiter und Referenten

(1) Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der Kreisvolkshochschule im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter und Referenten erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes an der Kreisvolkshochschule eine Honorarvereinbarung.

(2) Basierend auf der gültigen Honorarordnung wird durch den Leiter der Kreisvolkshochschule die jeweilige Vergütung der Lehrkraft festgelegt.

§ 5 Kreisvolkshochschulbeirat

(1) Zur Gewährleistung eines anspruchsvollen und flächendeckenden Angebotes der Erwachsenenbildung wird durch den Landrat ein Kreisvolkshochschulbeirat berufen.

(2) Der Beirat unterstützt und berät die Kreisvolkshochschule insbesondere

  • bei der Aufstellung des Arbeitsplanes,
  • durch die Stellungnahmen zu den Arbeitsberichten des Leiters der KVHS sowie zum Haushaltsvoranschlag der KVHS Weimarer Land,
  • durch Anregungen für die Arbeit der KVHS und Empfehlungen für erforderliche Veränderungen der Satzung, Honorarordnung und Gebührensatzung.

(3) Dem KVHS-Beirat gehören an:

  • der Landrat als Vorsitzender,
  • ein Vertreter des Schulverwaltungsamtes des Kreises Weimarer Land,
  • ein Vertreter der Staatlichen Schulamtes Weimar,
  • der Vorsitzende bzw. Stellvertreter des Ausschusses Bildung/Kultur/Sport des Kreistages Weimarer Land,
  • ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  • ein Vertreter der Kreishandwerkerschaft Weimarer Land,
  • ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer,
  • je ein Vertreter der Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und kreisangehörigen Städte und Gemeinden, in denen Außenstellen der Kreisvolkshochschule errichtet wurden,
  • je ein Vertreter der für den Landkreis verantwortlichen Arbeitsämter,
  • ein Vertreter der Kursleiter bzw. Referenten der Kreisvolkshochschule.

(4) Der Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung und Kulturpflege und der Leiter der Kreisvolkshochschule gehören dem Kreisvolkshochschulbeirat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Kreisvolkshochschulbeirates kann in Streitfragen sachverständige Personen mit beratender Funktion zu den Sitzungen einladen.

(5) Die Mitglieder des Kreisvolkshochschulbeirates werden vom Landrat auf Vorschlag der unter (3) genannten Institutionen, Einrichtungen und Verbände berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit dem Verlust der Mitgliedsschaftsvoraussetzung.

(6) Der Kreisvolkshochschulbeirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Kreisvolkshochschulbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden einzuberufen.

§ 6 Sonstige Festlegungen

(1) Die An- und Abmeldung der Teilnehmer regelt die Gebührensatzung der KVHS. Sonstige Teilnahmebedingungen (z. B. Haftung, Datenschutz, Hausordnung) regelt die durch die KVHS jährlich zu aktualisierende Benutzerordnung der KVHS.

(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Volkshochschulleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichs- bzw. Kursleiter.

(3) In den Veranstaltungsräumen geltende Hausordnungen sind für die Teilnehmer verbindlich.

(4) Die Kreisvolkshochschule finanziert ihre Arbeit aus den Teilnehmergebühren, Zuweisungen vom Land entsprechend ThEBG, Zuschüssen und Zuwendungen Dritter sowie den ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Landkreises. Die Höhe der Teilnehmergebühren und Honorare für Lehrkräfte/Referenten der Volkshochschule in nebenberuflicher Tätigkeit regelt die durch den Kreistag zu beschließende Gebührensatzung und Honorarordnung der Kreisvolkshochschule.

(5) Der Landkreis sorgt als Träger der Kreisvolkshochschule für die Bereitstellung der erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehr- und Haushaltsmittel. Der Landkreis sichert als Schulträger durch Absprachen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die kostenlose Nutzung von erforderlichen Schulungsräumen gemäß ThEBG § 14 (1).

(6) Bekanntmachungen der Volkshochschule erfolgen im Amtsblatt sowie auf ortsübliche Art und Weise.

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Kreisvolkshochschule Weimarer Land vom 29.03.1995, Beschluss des Kreistages Nr. 96-VII/95 tritt gleichzeitig außer Kraft.


Apolda, den 23. Juni 2001
Münchberg, Landrat